ADFC erfreut: Streifenwagen der Polizei weisen nun auf den Mindestabstand von 1,50 Metern hin
Seit heute machen Aufkleber auf den Streifenwagen der Polizei Dresden auf den Mindestabstand beim Überholen von Radfahrenden aufmerksam. Die Kampagne sensibilisiert für sichere Überholmanöver im Straßenverkehr. Außerdem führte die Polizei heute in Begleitung von Innenminister Roland Wöller auf der Chemnitzer Straße in Dresden Abstandskontrollen durch. Die Polizei reagiert damit auf Änderungen in der Straßenverkehrsordnung: seit April definiert sie einen Mindestabstand von 1,50 Metern beim Überholen von Radfahrenden. Außerorts beträgt der verpflichtende Abstand 2 Meter.
Konrad Krause, Geschäftsführer des ADFC Sachsen, freut sich über die wichtige Aufklärungsarbeit der Polizeidirektion Dresden: „Innenminister Wöller und die Polizeidirektion Dresden haben richtig erkannt, dass zu knappe Überholvorgängen gefährlich sind. Die neuen Hinweise auf den Einsatzwagen sensibilisieren für sicheres Überholen.“ 76% der Rad fahrenden in Sachsen geben an, dass sie regelmäßig zu knapp überholt werden. Das zu enge Überholen von Autos ist der Hauptgrund, warum Menschen auf die Fahrt mit dem Rad verzichten.. Eine großangelegte Studie aus dem Jahr 2018 zeigt, dass in 56% der Überholvorgänge zu eng, also mit weniger als 1,50 Metern Abstand überholt wird. „Es freut mich, dass das Innenministerium die langjährige Forderung des ADFC aufgegriffen hat. Aufklärungsarbeit ist für die moderne Polizei unverzichtbar. Ich freue mich außerdem, dass die Polizei Sachsen nun regelmäßig Überholabstände kontrollieren wird“ sagt Krause.
Nicht zufällig wurde die Chemnitzer Straße in Dresden als Kontrollort gewählt. Sehr schmale Schutzstreifen suggerieren hier fälschlicherweise, dass man mit dem Auto knapp am Radverkehr vorbeifahren kann. Dies ist jedoch keineswegs der Fall. Ein Rechtsgutachten der Unfallforschung der Versicherer zeigte schon 2018, dass der Mindestabstand beim Überholen auch bei Schutz- und Radfahrstreifen gilt. Seit der letzten Novellierung der Verkehrsregeln ist der verbindliche Überholabstand nun Teil der StVO, dies gilt sowohl auf gemischten Fahrbahnflächen als auch, wenn Rad fahrende auf Schutzstreifen oder Radfahrstreifen überholt werden.
Hintergrund
Seit der letzten Aprilwoche definiert die StVO beim Überholen von Radfahrenden einen Mindestabstand von 1,50 Metern innerorts und zwei Metern außerorts. Zuvor gab es nur Gerichtsurteile, die den Mindestabstand festlegten.
Der Tagesspiegel hat 2018 in Berlin über zehn Wochen hinweg bei 100 Radfahrenden den Überholabstand von Autos messen lassen. Über 16.000 Datensätze sind so entstanden. Die Ergebnisse sind schockierend: In 56% aller Fälle wurde der Mindestabstand von 1,50 m nicht eingehalten. Bei 18% aller Überholmanöver betrug der Abstand zwischen Auto und Rad weniger als einen Meter und in über einem Prozent aller Fälle wurden die Radfahrenden mit weniger als 50 Zentimeter Abstand überholt.
Die Angst, durch knappe Überholmanöver in einen Unfall verwickelt zu werden ist für viele Menschen ein Hinderungsgrund, auf das Fahrrad umzusteigen. In der begleitenden Umfrage des Tagesspiegels gaben 90% der Radfahrenden an, zu eng überholende Autos als Hauptgefahr im Straßenverkehr zu sehen.
Fahrradklima-Test des ADFC zu Überholvorgängen in Sachsen: https://adfc-sachsen.de/705
Radmesser des Tagesspiegels: https://interaktiv.tagesspiegel.de/radmesser
Rechtsgutachten der UdV: https://repository.difu.de/jspui/bitstream/difu/256762/1/DS1920.pdf