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Die Landesdelegiertenversammlung hat am 9.3.2019 die Änderung der Satzung des ADFC Sachsen e.V. beschlossen:

§ 1 Name und Sitz; Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Allgemeiner Deutscher Fahrrad-Club Landesverband Sachsen e.V.", abgekürzt „ADFC Sachsen e.V.“. Der Sitz ist in Dresden.
  2. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Landesverband Sachsen ist eine Gliederung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Clubs (Bundesverband) e.V.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Zweck des Vereins sind die Förderung der Verkehrssicherheit, der öffentlichen Gesundheitspflege, des Umweltschutzes, der Kriminalprävention sowie des Sports.
  2. Der Verein vertritt im Interesse der Allgemeinheit den Fahrradverkehr und die Belange nicht motorisierter Verkehrsteilnehmerinnen und -teilnehmer. Seine Aufgaben sind demgemäß insbesondere
    1. die Bevölkerung im alltäglichen Gebrauch von Fahrrädern im Sinne der Gesundheitsvorsorge und der Verkehrssicherheit zu beraten und zu unterstützen,
    2. durch Beratung und Information, insbesondere aber auch durch Erarbeitung von Stellungnahmen und Publikationen gegenüber Behörden, Organisationen und der Öffentlichkeit die rechtlichen und verkehrstechnischen Grundlagen und Möglichkeiten des Fahrradverkehrs zu verbessern,
    3. Entwicklung sowie Verbreitung von Konzepten und Bestrebungen zur Anhebung des Anteils des Radverkehrs am Gesamtverkehr und des Stellenwertes des Radfahrens im Verkehrsverbund als Beitrag zur Verkehrssicherheit und zum Umweltschutz durch Verkehrsverlagerung,
    4. Entwicklung, Förderung oder Durchführung von Maßnahmen zur Integration des Fahrrades mit dem öffentlichen Personenverkehr durch Mitbeförderung von Fahrrädern, ihre geordnete und sichere Aufbewahrung und sonstige geeignete Mittel,
    5. Förderung von Aktivitäten zur Verbesserung des Diebstahlsschutzes und der sicherheitsrelevanten Fahrradausstattung,
    6. Organisation von Vorträgen, Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie Schulungen, Herausgabe von Schriften,
    7. arbeitsteilige Planung und Durchführung von Radtouren und radsportlicher Veranstaltungen,
    8. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Bürgerinitiativen, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die die Vereinszwecke gemäß § 2 , Abs. 1 unterstützen.

§ 3 Neutralität, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist parteipolitisch neutral.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Gliederungen

  1. Der ADFC Landesverband Sachsen e.V. verwirklicht seine Zwecke und Ziele auf kommunaler und Kreisebene durch in das Vereinsregister eingetragene Gliederungen und durch selbständige und unselbständige nichtrechtsfähige Gliederungen.
  2. Eine Gliederung betreut ihre Mitglieder und ist für die ADFC-Arbeit in dem zugeordneten Gebiet zuständig.
  3. Die Gründung von Gliederungen bedarf der Zustimmung des Landesvorstands. Der Landesverband gewährt der jeweiligen Gliederung widerruflich das Namensrecht.
  4. Eine Gliederung kann von mindestens sieben anwesenden ADFC-Mitgliedern auf einer Versammlung gegründet werden.
  5. Das einer Gliederung zugeordnete Gebiet entspricht dem Gebiet der Kommune, in der die Gliederung ihren Sitz hat. Ausnahmen hiervon beschließt die Landesdelegiertenversammlung.
  6. Mitglieder einer Gliederung sind diejenigen ADFC-Mitglieder, die im zugeordneten Gebiet ihren Hauptwohnsitz haben sowie diejenigen, die ihre ausschließliche Zugehörigkeit zu der Gliederung schriftlich erklärt haben.
  7. Satzungen von Gliederungen dürfen der Satzung des Landesverbands nicht widersprechen. Satzungsänderungen sollen daher mit dem Vorstand des ADFC Sachsen abgestimmt werden. Streitfälle entscheidet die Landesdelegiertenversammlung.
  8. Selbständige nichtrechtsfähige Gliederungen arbeiten nach einer durch die Landesdelegiertenversammlung zu beschließenden einheitlichen Satzung. Diese Satzung kann von einer Gliederung mit Zustimmung des Landesvorstands den örtlichen Gegebenheiten angepasst werden.
  9. Nichtselbständige Gliederungen wählen auf ihrer Gründungsversammlung mindestens einen Vorsitzenden oder Sprecher. Spätestens nach vier Jahren ist neu zu wählen.

§ 5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., die ihren Wohnsitz in Sachsen haben, begründen oder dem Landesverband Sachsen auf deren Veranlassung zugeordnet werden, sind Mitglied im ADFC Sachsen e.V., ohne dass es eines Aufnahmeantrags bedarf.
  2. Die Mitgliedschaft im ADFC Sachsen e.V. endet mit der Mitgliedschaft im Bundesverband, der Aufgabe des Wohnsitzes in Sachsen oder der Zuordnung zu einem anderen Landesverband.
  3. Die Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß für juristische Personen, die in Sachsen ihren Sitz haben oder eine Niederlassung betreiben.
  4. Im Übrigen gilt für die Formen der Mitgliedschaft, deren Beginn und Beendigung sowie die Rechte und Pflichten der Mitglieder die Satzung des Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V. in der jeweils gültigen Fassung. 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mitglieder sind berechtigt, Einrichtungen und Gegenstände des Vereins für Vereinszwecke zu benutzen und an seinen Veranstaltungen teilzunehmen.
  2. Gliederungen des ADFC Sachsen regeln die Wahl ihrer Delegierten zur Landesdelegiertenversammlung. Delegierte haben das aktive Wahlrecht. Für das passive Wahlrecht ist die Vollendung des 16. Lebensjahrs Voraussetzung.
  3. Mitglieder des ADFC Sachsen, die keiner Gliederung zugeordnet sind, können sich einer Gliederung ihrer Wahl zuordnen, um Delegierte zur Landesdelegiertenversammlung zu wählen oder selber zu kandidieren.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Landesdelegiertenversammlung und der Vorstand.
  2. Der Vorstand kann eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 BGB bestellen und diesem bzw. dieser Aufgaben und Vollmachten übertragen. Bei der Bestellung werden die Aufgaben und der Umfang der Vertretungsmacht der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers schriftlich festgelegt.

§ 8 Landesdelegiertenversammlung

  1. Die Landesdelegiertenversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tritt mindestens jährlich zusammen.
  2. Die Landesdelegiertenversammlung beschließt über alle Verbandsangelegenheiten und Satzungsänderungen. Ihre regelmäßigen Aufgaben sind
    • die Entgegennahme des Rechenschafts- und Kassenberichts des Vorstands sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
    • die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
    • die Beschlussfassung über den Haushalt,
    • die Wahl des Vorstandes,
    • die Wahl von zwei nicht im Vorstand tätigen Personen als Kassenprüfer/innen für zwei Jahre,
    • die Wahl der Delegierten zu Bundeshauptversammlung und Bund-Länder-Rat des ADFC und
    • die Verabschiedung von Vereinsordnungen, soweit diese nicht nach Satzung oder Beschluss der Landesdelegiertenversammlung in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen
  1. Die ordentliche Landesdelegiertenversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich zusammen mit einem Vorschlag für die Tagesordnung einberufen.
  2. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung findet statt:
    • auf Beschluss des Vorstandes oder
    • auf Antrag von mindestens 10% der Mitglieder des ADFC Sachsen e.V.. Der Antrag muss begründet und mit mindestens einem inhaltlichen Tagesordnungspunkt versehen sein.

Für eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung gilt stets eine Einberufungsfrist (Versand der Einladungen) von drei Wochen.

  1. Die Landesdelegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Untergliederungen (Kreisverbände und Ortsverbände mit mindestens 7 Mitgliedern). Die Anzahl der zu vergebenden Delegiertenplätze beläuft sich auf die doppelte Anzahl der bestehenden Untergliederungen, beträgt jedoch mindestens 20. Jede Untergliederung entsendet einen Delegierten. Sie kann weitere Delegierte entsenden, wenn ihr nach ihrem Anteil der Mitglieder an der Gesamtmitgliederzahl (berechnet nach dem Hare-Niemeyer-Verfahren) weitere der noch zu vergebenden Delegiertenplätze zustehen. Stichtag für die Bestimmung der Mitgliederzahl und der Anzahl der Untergliederungen ist der jeweils Jahreserste.
  2. Die Delegierten werden durch die entsendende Gliederung gewählt. Das Protokoll der Wahlversammlung ist spätestens zur Landesdelegiertenversammlung dem Landesvorstand vorzulegen.
  3. Beschlüsse erfordern eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit einer Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Von der Landesdelegiertenversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das die Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung wiedergibt und von der Protokollführung und der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Landesdelegiertenversammlung für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand besteht aus mindestens 3, maximal 10 Mitgliedern. Diesem Vorstand gehören ein/e Vorsitzende/r und der/die Schatzmeister/in an, welche persönlich gewählt werden.
  2. Der Vorsitzende oder der Schatzmeister allein oder zwei volljährige Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
  3. Der/die Schatzmeister/in legt der Landesdelegiertenversammlung den Kassenbericht vor und bringt einen Haushaltsvorschlag ein.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  5. Vorstandsmitglieder können in ihrer Amtszeit durch die Landesdelegiertenversammlung abgewählt werden.
  6. Vorstandsmitglieder bleiben bei Ablauf der Wahlperiode, Abwahl oder Rücktritt aus wichtigem Grund solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch die Landesdelegiertenversammlung. In der Sitzung, die über die Auflösung beschließen soll, müssen mindestens 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend sein. Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von mindestens 75 Prozent der Anwesenden. Sind weniger als 50 Prozent der Stimmberechtigten anwesend, so kann frühestens acht Wochen später eine neue Landesdelegiertenversammlung die Auflösung mit Dreiviertel der Anwesenden beschließen, wobei deren Zahl unberücksichtigt bleibt. Auf diese Bestimmungen ist in der Einladung besonders hinzuweisen.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Allgemeinen Deutschen Fahrrad-Club (Bundesverband) e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.“

 

Satzung des ADFC Sachsen e.V. als PDF

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