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Sie sind flink, wendig, bequem, lassen sich für den Transport in anderen Verkehrsmitteln kompakt zusammenfalten und kosten nicht mehr als ein Fahrrad: E-Scooter erobern nicht nur die Medienberichterstattung, sondern langsam auch die Straßen der ersten europäischen Großstädte.

Wer in Deutschland auf öffentlichen Straßen mit einem E-Scooter unterwegs war, bewegte sich bisher im rechtsfreien Raum. Am 15. Juni tritt nun eine Änderung der StVO in Kraft, die den Betrieb der Elektroroller legalisiert – mit Einschränkungen.

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf des Bundesverkehrsministers hat die Abstimmung im Bundesrat zu wesentlichen Verbesserungen des Verordnungstextes geführt, für die sich auch der ADFC eingesetzt hat. Komplett entfallen ist eine Fahrzeugklasse von Elektrorollern bis 12 km/h, die ursprünglich auf Gehwegen und in Fußgängerzonen fahren sollten. Das Mindestalter zum Fahren auf E-Scootern beträgt 14 Jahre, die Geschwindigkeitsobergrenze 20 km/h. Damit wurde versucht, dem Gefahrenpotenzial des Gefährts Rechnung zu tragen. Dennoch ist zu erwarten, dass sich mit E-Scootern auf Radwegen die bereits für den bestehenden Radverkehr vorhandenen Probleme verschärfen:

  • Mit kleinen Rädern, kurzem Radstand und nervöser Lenkung besteht besonders auf Radwegen und Fahrbahnen mit schlechter Oberfläche erhöhte Sturzgefahr, von Kopfsteinpflaster, Glätte und Schnee ganz zu schweigen. Schulterblick oder Handraushalten beim Abbiegen verlangen ein gutes Maß an Fahrzeugbeherrschung. Eine große Anzahl von Stürzen ist zu erwarten.
  • Größere Nähe zum motorisierten Verkehr bedeutet immer eine größere Unfallgefahr, sowohl im rollenden Verkehr als auch durch geöffnete Autotüren. Die schmale Silhouette und die niedrig angebrachte Beleuchtung verschärfen die Situation noch.
  • Die ohnehin schon bescheidene Kapazität von Radwegen, gerade im Aufstellbereich von Kreuzungen, müssen sich Radfahrer künftig mit E-Roller-Fahrern teilen.

Auch E-Scooter brauchen moderne Radinfrastruktur

Diese Punkte unterstreichen die Grundforderungen des ADFC nach besseren und sichereren Radverkehrsanlagen. Wie für Fahrräder gilt: Wenn E-Scooter zügig, komfortabel und sicher untwegs sein sollen, braucht es #MehrPlatzFürsRad. Schaffen Bund, Länder und Kommunen hier nicht zügig ein lückenloses und gut nutzbares Wegenetz, so wird das Trendfahrzeug E-Scooter als Alternative zum Auto auf kurzen innerstädtischen Wegen ins Leere laufen.

E-Scooter: Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verordnung gilt Elektrokleinstfahrzeuge mit Lenker oder Haltestange und Bremssystem. Hoverboards, E-Skateboards, Monowheels etc. bleiben im öffentlichen Raum (egal ob Gehweg, Radweg oder Straße) verboten. Zugelassen sind E-Scooter bis 20 km/h Höchstgeschwindigkeit und 500 Watt Motorleistung. Die Abmessungen dürfen 200 cm in der Länge, 70 cm in der Breite und 140 cm in der Höhe nicht überschreiten. Das Gewicht ist auf maximal 55kg beschränkt.

  • Wie beim Fahrrad: Radwegebenutzungspflicht, sofern vorhanden; keine gesetzliche Helmpflicht; Mitnahme in Zügen der Deutschen Bahn im zusammengeklappten Zustand kostenlos.

  • Wie beim Auto: Promillegrenze, Haftpflichtversicherungspflicht (Plakette am Fahrzeug analog zu Mopeds und S-Pedelec), Mindestbenutzungsalter (hier: 14 Jahre).


Streitgespräch zu E-Scootern beim Deutschlandfunk mit ADFC-Geschäftsführer Burkhard Stork
Pressemitteilung der Bundesregierung: Grünes Licht für E-Scooter

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