Nach der letzten Novelle der StVO 2016, die Regelungen zur Benutzung von Radfahrstreifen durch Kinder sowie die vereinfachte Einrichtung von Tempo-30-Zonen brachte, soll der aktuelle Gesetzesentwurf [1] des Bundesverkehrsministeriums weitere umfangreichere Änderungen bringen. Die Novelle wurde dem Bundesrat am 6.November zugeleitet und befindet sich derzeit in Prüfung durch die Länder. Stimmen diese für den Entwurf, soll eine Umsetzung noch dieses Jahr erfolgen, erklärt das BMVI.
Die wichtigsten geplanten Neuerungen für den Radverkehr sind:
Mindestüberholabstand 1,5 / 2,0 m in der StVO: Was bisher nur Richtwerte anhand von Gerichtsurteilen waren, soll jetzt endlich endlich festen Einzug in die StVO halten: Der Mindestüberholabstand von Radfahrenden von 1,5m innerorts und 2,0m außerorts. Damit nimmt das Ministerium eine seit vielen Jahren existierende Forderung des ADFC [2] auf.
Schrittgeschwindigkeit für rechtsabbiegende Kraftfahrzeuge über 3,5t zur Vermeidung von Abbiegeunfällen
Höhere Bußgelder für das Parken auf Geh- und Radwegen und Halten in zweiter Reihe: Die bisher eher symbolischen Bußgelder von 15-30 Euro sollen auf bis zu 100 Euro erhöht und - bei Gefährdung - zusätzlich mit einem Punkt in Flensburg geahndet werden.
Generelles Halteverbot auf Radschutzstreifen: Das bislang noch gestattete Halten bis zu drei Minuten entfällt damit.
Ausweitung des Parkverbots vor Kreuzungen und Einmündungsbereichen auf 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten oder bis zu je 5 m vom Beginn der Eckausrundung
Klarstellung zum Nebeneinanderfahren von Radfahrenden: Während die aktuelle Fassung der StVO diesbezüglich noch missverständlich formuliert ist, soll Nebeneinanderfahren in der Novelle auch ausdrücklich erlaubt sein, sofern anderer Verkehr dadurch nicht behindert wird.
Grünpfeil nur für den Radverkehr: Einführung eines speziellen Verkehrszeichens, das bereits seit Anfang April in Pilotstädten wie Bamberg, Leipzig und Münster getestet wird [3]
Fahrradzonen: Analog zu Tempo-30-Zonen können so größere Bereiche nach den Regeln einer Fahrradstraße eingerichtet werden.
Weitere neue Verkehrszeichen: Radschnellweg, Überholverbot von Radfahrenden, Parkflächen für Lastenräder
Abbau rechtlicher Hürden: Vereinfachung von Verkehrsversuchen, vermehrte Öffnung von Einbahnstraßen in Gegenrichtung
Wo Licht ist, sind auch Schatten. So sorgt das geplante Abstellverbot von Fahrrädern am Fahrbahnrand gerade in Hinblick auf Lastenräder und Kinderanhänger für Unmut, denn für die ist auf dem Gehweg nun wirklich kein Platz. Weitere Punkte spricht der ADFC-Bundesverband in seiner Stellungnahme [4] zum Gesetzesentwurf an:
"Nach Auffassung des ADFC fehlt nach wie vor:
Abschaffung des Begründungszwangs für manche Typen von Radverkehrsanlagen
Tempo 30 als Regelgeschwindigkeit innerorts
Leichtere Einrichtung von Fahrradstraßen
Verpflichtung zur Einrichtung von Radverkehrsanlagen an allen Straßen über Tempo 30
Vorrang für die Einrichtung von Radverkehrsanlagen vor Kfz-Parkplätzen"
Wie dies umgesetzt werden könnte, dafür hat der ADFC auf Bundesebene einen eigenen Gesetzesvorschlag, das "Gute Straße für alle" [5] vorgelegt.
Quellen
[1] https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-19/entwurf-StVO-Novelle.pdf?__blob=publicationFile
[2] https://www.adfc.de/fileadmin/user_upload/Expertenbereich/Politik_und_Verwaltung/Download/Position_Neues_Verkehrsrecht_22022019.pdf
[3] https://www.adfc.de/neuigkeit/gruener-pfeil-fuer-radfahrer/
[4] https://www.adfc.de/artikel/minister-entwurf-zur-fahrradfreundlichen-stvo/
[5] https://www.adfc.de/artikel/das-gute-strassen-fuer-alle-gesetz/