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EinbahnstrasseSeit Ende 2016 dürfen Eltern ihre Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auf dem Gehweg begleiten. Auch wenn der Gehweg oft nicht optimal zum Rad fahren geeignet ist, so bietet sich seitdem immerhin die Möglichkeit, näher am Kind zu sein und möglicherweise besser auf Fahrfehler des Kindes oder Gefahren reagieren zu können.

Aber Achtung: Die Regelung bezieht sich ausdrücklich auf „ein Elternteil“ und nur auf Kinder bis zum achten Geburtstag dürfen auf dem Gehweg begleitet werden (bis zum zehnten dürfen sie ihn noch ohne ein Elternteil benutzen). Doch wie verhält es sich, wenn man sein Kind auf dem Gehweg in die Gegenrichtung einer Einbahnstraße begleitet?

Vor dieser Frage stand vor einigen Monaten plötzlich ein ADFC-Mitglied, welches ihr Kind auf einer Einbahnstraße in Dresden begleitete und dabei von der Polizei angehalten wurde und ein Bußgeld bezahlen sollte. Begründung: In einer Einbahnstraße dürfe man auch auf dem Gehweg sein Kind nicht begleiten. Dabei stellt sich vor allem die Frage: Was bedeutet das als „Einbahnstraßenschild“ bekannte rote runde Verkehrszeichen mit der weißen Linie eigentlich ganz genau? Erstreckt es sich auch auf den Gehweg? Die Polizei meint: Ja, das tut es und bezieht sich dabei auf ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1965. Damals hatte das rote Einbahnstraßenschild noch eine im Detail andere Bedeutung. Heute bezieht es sich eindeutig nur noch auf die Fahrbahn. Kinder bis zu zehn Jahren und (im Fall von Kindern bis acht) dürfen auch entgegen der Einbahnstraße die Gehwege benutzen.

Seit August unterstützt der ADFC daher ein Widerspruchsverfahren gegen die Polizei, um eine Klärung des unrechtmäßig als Ordnungswidrigkeit gewerteten Verhaltens zu erreichen und damit Eltern weiterhin zu ermöglichen, ihre Kinder in vergleichbaren Situationen auf dem Weg zur Grundschule begleiten können.

Übrigens: Auf Gehwegen gelten allgemein die Regeln für den Fußverkehr: Schrittgeschwindigkeit, Absteigen zur Fahrbahnquerung. Vor allem kennt der Gehweg keine „Geh- oder Fahrtrichtung“. Auch deshalb ist Zeichen 267 nicht anwendbar, ebenso wie Zeichen 220 „Einbahnstraße“. Die Erläuterung der StVO zu Zeichen 220 lautet: „Das Zeichen schreibt für den Fahrzeugverkehr auf der Fahrbahn die Fahrtrichtung vor.“

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